Allgemeine Vermietungs- und Zahlungsbedingungen der
Maibohm GmbH (AG Kleve HRB 17171) – nachstehend MAIBOHM -genannt
I. Vermietungs- und Zahlungsbedingungen für alle von MAIBOHM vermieteten
Mietgegenstände
§ 1 Allgemeines
- Für alle Vermietungen und die damit zusammenhängenden Leistungen an unsere unternehmerisch im Sinne des § 14 BGB tätigen Mieter gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die nachfolgenden künftigen Vermietungsgeschäfte zwischen den Parteien an, soweit nicht bei Vertragsabschluss andere Bedingungen von MAIBOHM einbezogen werden.
- Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Mieters gelten nur, wenn MAIBOHM diesen ausdrücklich zugestimmt hat. MAIBOHM´s Schweigen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Etwaigen anderen Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragabschluss, Vertragsdauer
1. Vermietet werden der/die in dem Vertrag näher bezeichnete/n Mietgegenstand/Mietgegenstände einschließlich Zubehör. Bei Verträgen über mehrere Mietgegenstände ist MAIBOHM berechtigt, diese auch einzeln oder nacheinander zu übergeben. Jede Teilleistung gilt als selbstständiges Geschäft.
- Der Vertrag kommt mit Unterschrift durch die Parteien oder durch Ausführung von MAIBOHM auf Bestellung des Mieters zustande. MAIBOHM verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
- Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Vertrag ist für beide Seiten während der Vertragsdauer unkündbar. Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen ist der Mietvertrag beidseits ordentlich kündbar:
- wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag mit Ablauf des folgenden Tages,
- wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
- Wurde der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und gleichzeitig eine Mindestmietdauer vereinbart, so ist der Vertrag für beide Seiten während der Dauer der Mindestmietzeit unkündbar; nach Ablauf der Mindestmietzeit ist der Mietvertrag unter Einhaltung der unter Ziffer 3. geregelten Kündigungsfristen kündbar.
- Das Recht beider Vertragsparteien, den Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt beidseits unberührt. Ein wichtiger Grund auf Seiten MAIBOHM liegt unbeschadet sonstiger Gründe insbesondere dann vor, wenn:
- der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
- der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
- der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung, insbesondere § 3 dieses Vertrages, trotz Abmahnung verstößt oder
- der Mieter zahlungsunfähig wird, d. h., nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen oder seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder seiner Inhaber gestellt wird.
MAIBOHM ist im Falle der fristlosen Kündigung berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters abzuholen. Der Mieter hat den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen. Die MAIBOHM aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die MAIBOHM durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.
- Jede Kündigung hat zur Wirksamkeit schriftlich, per Telefax oder per Email zu erfolgen.
§ 3 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich:
- die vereinbarte Miete und Nebenkosten pünktlich und vollständig zu leisten;
- die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß unter größtmöglicher Schonung zu behandeln, vor Überbeanspruchung zu schützen, sowie sämtliche rechtlichen Bestimmungen nebst einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften zu beachten;
- die Mietsache bei Einsatz von Personal nur durch zuverlässige sowie von ihm unterwiesene Personen nutzen zu lassen;
- die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (z. B. Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen, soweit dieses während der Dauer der Nutzung erforderlich wird;
- notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch MAIBOHM ausführen zu lassen;
- seine Obhutspflichten einzuhalten, insbesondere Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen sämtliche Witterungseinflüsse und Feuer, Diebstahl, Raub, Vandalismus sowie sonstiger unerlaubter Handlungen Dritter zu treffen, dies unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Gefahren der Umgebung des Einsatzortes (z. B. Tunnelarbeiten, Arbeiten unter Tage oder Wasserbaustellen). Die Obhutspflicht zur Mietsache verbleibt bis zur Rückgabe an den MAIBOHM bei dem Mieter. Holt MAIBOHM die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht ab, so hat der Mieter von MAIBOHM unverzüglich telefonisch und/oder schriftlich die Abholung erneut zu verlangen.
- die Mietsache zwecks Meidung von Folgeschäden an ihr selbst, Rechtsgütern Dritter oder sich selbst bei wesentlichen Mängeln oder objektiv gebotenen Zweifeln an der weiteren Einsatzfähigkeit unverzüglich stillzulegen;
- die Mietsache nur an geeigneten Orten unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse auf- und/oder abzustellen, dort zu verwenden sowie sich von deren Eignung zuvor zu vergewissern;
- MAIBOHM den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache auf Verlangen nachzuweisen. Der Einsatz der Mietsache außerhalb des vereinbarten Einsatzortes bedarf stets der schriftlichen Zustimmung von MAIBOHM;
- bei Ölverlusten an der Mietsache unverzüglich umweltschützende Maßnahmen einzuleiten und MAIBOHM unverzüglich über den Ölverlust zu unterrichten.
- MAIBOHM darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
- Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
- Der Mieter darf die Mietsache ohne schriftliche Erlaubnis von MAIBOHM weder weitervermieten, noch an Dritte sonst wie zur Nutzung überlassen.
- Die Eigentumshinweise an der Mietsache darf weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter wird keine eigene oder nicht durch MAIBOHM zugelassene Werbung an der Mietsache anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
- Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, MAIBOHM unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.
§ 4 Übergabe der Mietsache/Mietbeginn/Ende/Termine
- Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, wird MAIBOHM oder ein von MAIBOHM beauftragter Dritter den Mietgegenstand an den vereinbarten Einsatzort verbringen. Die Übergabe an dem vereinbarten Einsatzort erfolgt in einwandfreiem, betriebsfähigem und – so zutreffend – in vollgetankten Zustand nebst den erforderlichen Unterlagen.
- Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag/ der vereinbarten Stunde. Sofern der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit wünscht, so hat er dies MAIBOHM unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe unverzüglich in Textform vorher anzuzeigen (Freimeldung).
- Ist der An- und/oder Abtransport durch MAIBOHM vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten und gefahrlosen Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle am vereinbarten Einsatzort Sorge. Der Mieter stellt sicher, dass ein Entladen der Mietsache ohne Anfall von Wartezeiten gefahrlos möglich ist.
- Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll/Lieferschein den Zustand der übernommenen Mietsache nebst Zubehör. Erkennbare Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung durch den Mieter MAIBOHM in Textform anzuzeigen.
- Die angegebenen Liefertermine sind voraussichtliche Termine und unverbindlich, soweit nicht ein bestimmter Termin von MAIBOHM fest zugesagt wurde.
- Kommt MAIBOHM mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit von MAIBOHM ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich MAIBOHM zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
§ 5 Berechnung und Zahlung der Miete
- Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Miete versteht sich ausschließlich für die Mietsache selbst. Alle Nebenkosten für Auf- und Abbau, Transport, Verschleißteile, Montage, Befestigung, Kraft- und Betriebsstoffe, Versicherung, Dienstleistungen, Reinigung etc. werden gesondert zuzüglich Umsatzsteuer berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Der Mietberechnung liegt, soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen nicht etwas Anderes ergibt, eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von montags bis freitags zu Grunde. Eine Nutzung über 8 Stunden hinaus wird berechnet mit 1/9 je Stunde des vereinbarten Mietzinses. Die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen ist MAIBOHM anzuzeigen und wird mit 100 % des vereinbarten Mietzinses berechnet. Mehrschichtbetrieb ist MAIBOHM anzuzeigen.
- Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- a) Mieter ohne Debitorenkonto: Die Miete, die Nebenkosten und die Umsatzsteuer sind im Voraus ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Der Mieter ist gehalten, nach Aufforderung erneut eine Vorauszahlung zu leisten. Die erste Vorauszahlung muss MAIBOHM vor Lieferung nachgewiesen werden.
- b) Mieter mit Debitorenkonto: Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug von Skonto sofort fällig.
- c) Gerät der Mieter mit seiner Zahlung in Verzug, ist MAIBOHM berechtigt, Verzugszinsen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
- d) MAIBOHM ist zur Erteilung von angemessenen Zwischen- oder Vorschussrechnungen berechtigt.
- Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter hinsichtlich anderen zwischen ihm und MAIBOHM bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug, ist MAIBOHM berechtigt, die Mietsache wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, MAIBOHM oder von MAIBOHM bevollmächtigten Personen/Unternehmen den Zutritt zu der Mietsache und deren Abtransport zu ermöglichen.
- Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, in dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an MAIBOHM ab. MAIBOHM nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen von MAIBOHM wird der Mieter unverzüglich den Namen des Auftraggebers – bzw. bei natürlichen Personen Namen und Vornamen – dessen vollständige Firmierung und Adresse benennen und/oder die Abtretung offenlegen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist MAIBOHM berechtigt, die Abtretung jederzeit gegenüber dem Auftraggeber offen zu legen.
- Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Mieters gegenüber Forderungen von MAIBOHM besteht nur dann, wenn dem Mieter ein unbestrittener, ein rechtskräftig festgestellter Anspruch oder ein Gegenanspruch aus dem zu Grunde liegenden Mietvertrag zusteht.
- Etwaige Forderungen des Mieters gegenüber MAIBOHM aus dem zu Grunde liegenden Mietvertrag dürfen ohne schriftliche Zustimmung von MAIBOHM nicht an einen Dritten abgetreten werden.
§ 6 Ende der Mietzeit, Rücknahme der Mietsache
- Der Mieter wird bei Beendigung des Mietvertrages die Mietsache nebst Zubehör vollständig, gereinigt, vollgetankt und frei von ihm verschuldeten Schäden an dem vereinbarten Einsatzort zurückgeben. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem zuvor beschriebenen Zustand, ist MAIBOHM berechtigt, diesen auf Kosten des Mieters herzustellen.
- Bei Abholung durch MAIBOHM oder einem von MAIBOHM beauftragten Dritten am Einsatzort ist die Mietsache vom Mieter zu der vereinbarten Zeit, in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden seitens MAIBOHM Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
- Ist eine Zeit der Rückgabe nicht vereinbart, ist die Mietsache spätestens bis 17:00 Uhr am Tage der Beendigung des Mietvertrages bzw. so die Mietsache für einen Tag angemietet wurde bis zu dieser Uhrzeit des jeweiligen Miettages zurückzugeben. Verzögert sich die Rückgabe am Rückgabetag aus vom Mieter zu vertretenden Gründen, ist MAIBOHM berechtigt, etwaige Wartezeiten ergänzend zu berechnen.
- Bei Rückgabe ist von den Vertragsparteien oder den von ihnen Bevollmächtigten ein Übergabeprotokoll/Abholschein zu fertigen. Hierin sind etwaige Schäden oder Mängel aufzunehmen.
- Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann MAIBOHM für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder diejenige Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 7 Mängel der Mietsache/ Haftungsbegrenzung des Vermieters
- MAIBOHM wird Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, nach ihrer Wahl auf eigene Kosten beseitigen oder eine Ersatzmietsache stellen. Der Mieter hat MAIBOHM Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen oder eine Ersatzmietsache zu stellen. Nach Bestätigung von MAIBOHM in Textform kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. MAIBOHM trägt dann die erforderlichen Kosten.
- Eine vereinbarte Mietzeit verlängert sich in vorgenannten Fällen um diejenige Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zur Beseitigung desselben bzw. Stellung einer Ersatzmietsache verstreicht. Eine Miete ist für diese Dauer nicht zu entrichten, sofern der Mieter die Mietsache nicht einsetzt.
- Lässt MAIBOHM eine vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung oder Stellung einer Ersatzmietsache verstreichen, so ist der Mieter zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Gleiches gilt im Falle des Fehlschlagens einer Mangelbeseitigung. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche gegen MAIBOHM, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MAIBOHM, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von MAIBOHM oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- oder soweit MAIBOHM nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung von MAIBOHM ausgeschlossen.
- MAIBOHM haftet weder für eine fehlerhafte Bedienung des Mietgegenstandes noch dafür, ob dieser für Zwecke des Mieters nach Art, Größe, Ausführung und Ausstattung geeignet ist.
§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache/Haftung des Mieters
- Im jedem Schadensfall hat der Mieter MAIBOHM unverzüglich in Textform über Umfang, Hergang und Beteiligte (vollständige Firmierung oder Name und Vorname nebst Adressen) des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen oder sonstigen unerlaubten Handlungen sowie bei Verkehrsunfällen ist seitens des Mieters ergänzend unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
- Bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung der Mietsache, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (z. B. unterlassenes Abdecken bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.) oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, trägt der Mieter sämtliche Instandsetzungskosten, insbesondere bestehend insbesondere aus Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Reinigungskosten. Darüber hinaus trägt der Mieter den nachweislich entstandenen Mietausfallschaden für die Zeit der Instandsetzung.
- Bei vom ihm verschuldetem Verlust oder Beschädigung der Mietsache wird der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten leisten.
- Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.
- Soweit Dritte gegenüber MAIBOHM Ersatzansprüche wegen vom Mieter oder seiner Erfüllungsgehilfen verschuldeter Personen-, Sach- oder Vermögensschäden geltend machen, wird der Mieter MAIBOHM in Höhe der berechtigten Forderungen freistellen.
§ 9 Haftpflichtschutz/ Haftungsbegrenzung des Mieters
- Haftpflicht/Arbeitsmaschinen bis 20 km/h:
- Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere bei der Vermietung von Lkws.
- Für Arbeitsmaschinen oder Baugeräte, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, besteht kein gesetzlich vorgeschriebener Haftpflichtversicherungsschutz. Der Mieter wird solche Arbeitsmaschinen/Baugeräte auf eigene Kosten in seine Betriebshaftpflichtversicherung einschließen. Ab Übernahme der Mietsache haftet allein der Mieter für von ihm oder seiner Erfüllungsgehilfen verursachter Schäden an Rechtsgütern Dritter. Das Einsatzrisiko obliegt allein ihm.
- Maschinenbruchversicherung nach ABMG:
- Haftung für Maschinenbruch (ABMG 2020) / Haftungsbegrenzung Mieter
- Dem Mieter steht es optional frei, seine (etwaige) Haftung gegenüber MAIBOHM für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an der Mietsache („Maschinenbruch“), insbesondere durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeiten, Vorsatz Dritter (Vandalismus), Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel sowie Haftung für Diebstahl, Einbruchdiebstahl, oder Raub der Mietsache durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Schutzpaket Haftungsbegrenzung“) zu begrenzen. Entscheidet sich der Mieter für eine solche Haftungsbegrenzung, wird MAIBOHM ihn in den unter Ziffer 2.3 genannten Fällen über die dort bezifferten Beträge („Selbstbehalt“) hinaus nicht in Anspruch nehmen, soweit sich aus den in Ziffer 2.2 geregelten Ausnahmetatbeständen nicht ein anderes ergibt.
- Eine solche vertragliche Haftungsbegrenzung entspricht dem Leitbild einer Versicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2020). Wird seitens des Mieters eine Haftungsbegrenzung nicht gewünscht, haftet der Mieter für einen von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schadensfall gegenüber MAIBOHM für den daraus entstandenen Schaden (z. B. bei Beschädigung der Mietsache hinsichtlich der Kosten der Reparatur und Logistikkosten, bei Totalschaden auf den Zeitwert abzüglich dem Restwert der Mietsache).
- Ein Anspruch auf Haftungsfreistellung besteht abweichend von Ziffer 2.1 nicht, wenn und soweit:
- der Schaden an der Mietsache durch den Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde;
- eine vom Mieter zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach § 3 dieser Geschäftsbedingungen, mindestens grob fahrlässig verletzt wurde;
- eine Gefahr oder Sache betroffen ist, die nach den ABMG 2008 nicht versichert ist.
- Abweichend von den Bestimmungen in 2.2. lit a) und lit. b) bleibt MAIBOHM jedoch zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von MAIBOHM ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn eine zu erfüllende Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
- Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
- Die Haftung des Mieters ist – der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorausgesetzt – begrenzt. Sein Selbstbehalt beträgt bei Schäden durch Maschinenbruch € 2.000,00, bei Glasschäden € 180,00 je Objekt und Schadensfall Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub: für Mietsachen, deren Neuwert mindestens € 2.500,00 beträgt, 10 Prozent des Zeitwertes der betroffenen Sache, mindestens jedoch € 1.250,00 und höchstens € 10.000;
- innere Unruhen: für Mietsachen, deren Neuwert mindestens € 2.500,00 beträgt, 25 % ihres Neuwertes, mindestens € 1.250,00.
- Beträgt der Neuwert der Mietsache oder einer vergleichbaren Mietsache in den zuvor genannten Fällen lit. a) bis lit. c) weniger als € 2.500,00, findet eine Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Mieters nicht statt.
- Die genannten Beträge verstehen sich jeweils als Netto-Beträge.
- Entstehen mehrere Schäden, so fällt der Selbstbehalt des Mieters jeweils einzeln an. Entstehen jedoch mehrere Schäden an derselben Mietsache und besteht außerdem ein Ursachenzammenhang zwischen diesen Schäden, so hat er den Selbstbehalt nur einmal zu tragen.
- Bei Abschluss eines eigenen Versicherungsvertrages mit einem Dritten hinsichtlich der Mietsache tritt der Mieter seine Rechte gegen den Versicherer an MAIBOHM zur Sicherung ihrer Forderungen ab. MAIBOHM nimmt diese Abtretung an.
§ 10 Stillliegeklausel
- Ruhen die Arbeiten am Einsatzort, für die das Gerät gemietet ist, in Folge von Umständen, die weder der Mieter noch MAIBOHM zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Arbeitskämpfe, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
- Eine auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
- Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu leisten.
- Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme an MAIBOHM unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
§ 11 Besondere Mietbedingungen für Vermietung von Mietgegenständen mit Bedienungspersonal
Bei der Vermietung von Mietgegenständen mit Bedienungspersonal, z. B. Baukräne, Stapler, Arbeitsbühnen usw. darf das Personal nicht zu anderen Zwecken als der Bedienung des Mietgegenstandes selbst eingesetzt werden. Bei Schäden, die schuldhaft durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet MAIBOHM nur dann, wenn dieses nicht ordnungsgemäß ausgewählt worden ist.
§ 12 Besondere Mietbedingungen für einzelne Arten von Mietgegenständen und Erbringung von sonstigen Leistungen:
Für nachfolgend bezeichnete Arten der Mietgegenstände gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
- Rollgerüste:
- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, werden vermietete Rollgerüste von MAIBOHM oder dessen beauftragten Dritten unmontiert an die Bordsteinkante des vereinbarten Einsatzortes verbracht und im vom Mieter abgebauten Zustand dort wieder abgeholt. Der Mieter trägt auf eigene Kosten für einen geeigneten Lagerplatz und Ablagefähigkeit an der Bordsteinkante des Einsatzortes Sorge.
- Vor Aufstellung/Montage eines vermieteten Rollgerüstes wird der Mieter dieses auf Vollständigkeit und etwaige Fehler und Vollständigkeit der ihm zu übergebenden Montageanleitung prüfen. Offenkundige Fehler und/oder nicht vollständig vorgelegte Montageanleitungen sind unverzüglich gegenüber MAIBOHM zu rügen und auf dem Lieferschein festzuhalten. Nicht erkennbare Fehler des Rollgerüstes bei Lieferung sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, eine weitere Verwendung fehlerhafter Teile ist untersagt. Werden bei Anlieferung offensichtliche fehlerhafte Teile des Rollgerüstes nicht gerügt, fehlerhafte Teile trotz Entdeckung oder grob fahrlässiger Nichtentdeckung bei Montage nicht gerügt und gleichwohl das Rollgerüst weiter verwendet, haftet der Mieter für hieraus resultierende Schäden. Gleiches gilt für den Fall, dass im Fall einer bei Lieferung nicht/oder nicht vollständig Montageanleitung gleichwohl das Rollgerüst auf oder abgebaut wird.
- Die Benutzung der ordnungsgemäß übergebenen Rollgerüste erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Es liegt im Aufgabenbereich des Mieters, sich vor Aufstellung und Montage über die Eignung des Untergrundes, Böden bzw. Beläge des Aufstellungsortes hinsichtlich der Haltbarkeit und Tragfähigkeit zu erkundigen und hinsichtlich des jeweiligen Untergrundes (z. B. Laminat, Parkett) jegliche Art von Gefahren (u. a. Streifenbildung, Kratzspuren usw.) zu meiden sowie geeignete Vorkehrungen hierfür (z. B. durch Unterlage von Malerflies oder ähnlichem) auf eigene Kosten zu treffen.
- Abfallcontainer und Entsorgung/Verwertung der Inhalte:
- Befüllung, Verwertung/Entsorgung:
Die Befüllung der von MAIBOHM vermieteten Abfallcontainer und/oder sonstigen Behältnisse erfolgt durch den Mieter. MAIBOHM führt den Inhalt der vermieteten Abfallcontainer und/oder sonstigen Behältnissen der ordnungsgemäßen Entsorgung/Verwertung zu. Dies zu den im Vertrag nach Menge und Gewicht, ggf. Kubikmeter vereinbarten Preisen.
Bei der Befüllung hat der Mieter die jeweiligen Befüllungsvorschriften (zulässige Höchstbeladung, Befüllhöhe etc.) zu beachten. Falsch– oder Überbefüllungen können zu Nachbelastungen des Mieters führen. Der Mieter haftet für die schuldhaft unterlassene Sicherung oder fehlende Genehmigung und wird MAIBOHM diesbezüglich von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen.
- Beschaffenheit der Abfälle/Wertstoffe:
Werden von MAIBOHM Wertstoffe/Abfälle übernommen, trägt der Mieter Sorge dafür, dass nur solche Materialien übergeben bzw. in die Abfallcontainer/Behältnisse verbracht werden, die Gegenstand der zugrundeliegenden Vereinbarung sind. MAIBOHM ist berechtigt, Materialien, die von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen, der ordnungsgemäßen Entsorgung/Verwertung zuzuführen und dem Mieter Entgelte hierfür nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste oder – so eine solche nicht vorhanden ist – die hierfür üblichen Verwertungs/Entsorgungspreise sowie etwaige Mehrkosten (z. B. für Analysen, Sortierung) zu berechnen.
- Zurückweisung von Leistungen:
MAIBOHM ist berechtigt, die Leistung bzw. Annahme der Materialien zu verweigern, wenn:
- Stoffe überlassen werden, die dem vertraglich vereinbarten Zustand nicht entsprechen; dies gilt auch, wenn der Anteil der nicht zulässigen Fremdstoffe 5 % des Gesamtvolumens und/oder 5 % des Gesamtgewichtes der überlassenen Materialien überschreitet;
- der Mieter unzutreffend Angaben über die Materialherkunft gemacht hat;
- der Mieter entgegen der vertraglichen Verpflichtung die von MAIBOHM gestellten Abfallcontainer /Behältnisse nicht verwendet oder nicht ordnungsgemäß verwendet.
- Abfallrechtliche Verantwortung:
Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle und/oder Wertstoffe durch MAIBOHM gehen Gefahr und Haftung auf MAIBOHM über, soweit die Ist-Beschaffenheit den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der verantwortlichen Erklärung entspricht.
Der Mieter ist für die richtige Deklaration des Wert-/Abfallstoffes verantwortlich. Er hat MAIBOHM alle für die ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung hinzuweisen. MAIBOHM ist nicht verpflichtet, sich von der Richtigkeit der seitens des Mieters gemachten Angaben hinsichtlich Art, Zusammensetzung und Beschaffenheit der angebotenen Materialien zu überzeugen.
Die Vertragsparteien haben die Bestimmungen des Bundes- und des jeweiligen Landesabfallrechtes und der ansonsten einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen, technischen Anweisungen und behördlichen Auflagen zu beachten.
- Befüllung, Verwertung/Entsorgung:
- Vermietung Arbeitsbühnen/Stapler:
- MAIBOHM oder ihr Beauftragter übergibt bei vermieteten Arbeitsbühnen/Staplern die Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung nebst Wartungshinweisen Ohne Übergabe dieser unterlagen dürfen diese Mietsachen durch den Mieter nicht eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, die ihm übergebenen Unterlagen inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und deren Hinweise zu beachten.
- Vermietete Arbeitsbühnen/Stapler dürfen erst nach Einweisung von MAIBOHM oder dessen Beauftragten durch den Mieter genutzt werden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und den EU-Staaten an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort. Der Mieter hat stets sicherzustellen, dass Fahrer der Arbeitsbühnen/Stapler nur von Personen geführt und bedient werden, die mit dem Umgang vertraut und im Besitz der erforderlichen Erlaubnisse sind.
- Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Ihre Verwendung als Hebekran ist nicht statthaft. Ihre maximalen Trag– und Korbbelasten sind strikt zu beachten. Die Ausführung von Sandstrahlarbeiten von Arbeitsbühnen aus ist stets untersagt.
- Autokrane/Kranarbeit:
- Die Überlassung durch MAIBOHM von Autokranen (Krangestellung), d. h. die Überlassung eines ortsverändernden Hebezeuges nebst Bedienungspersonal an den Mieter (Kunden) zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Disposition und Weisung, erfolgt zu dem im Vertrag angegebenen Preis. MAIBOHM trägt Sorge dafür, dass der überlassene Autokran nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regeln der Technik betriebsbereit und betriebssicher sowie ferner das Bedienungspersonal (Kranführer, Kraftfahrer) entsprechend geeignet ist. Das Bedienungspersonal darf zur Bedienung des entsprechenden Autokrans und nicht für andere Aufgaben eingesetzt werden.
- Entsprechendes gilt, wenn MAIBOHM ergänzend Kranarbeit, d. h. Güterbeförderung insbesondere durch Anheben, Bewegen und Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsverändernden Hebefahrzeuges und die Übernahme eines oder mehreren Hebemanövern nach Disposition und Weisung des Mieters (Kunden) erbringt.
- Der Mieter wird alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr schaffen und während des Einsatzes aufrechterhalten. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.
- Dem Mieter obliegt es, die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer zu besorgen und MAIBOHM von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
- Der Mieter ist auch dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten, insbesondere:
- die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind;
- alle erforderlichen Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten vorliegen;
- MAIBOHM unaufgefordert auf besondere Gefährdungslagen aller Art hinzuweisen, die sich bei Aufstellung/Entfernung und/oder Betrieb hinsichtlich des Autokrans selbst, des zu befördernden Gutes/Person oder des Umfeldes ergeben können (z. B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.).
- Verletzt der Mieter schuldhaft vorgenannten Verpflichtungen oder gesetzliche Bestimmungen, so haftet er gegenüber MAIBOHM für jeden daraus entstehenden Schaden.
§ 13 Schlussbestimmungen für alle Arten von Mietgegenständen, Leistungen
- Auf den zwischen MAIBOHM und dem Mieter geschlossenen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
- Erfüllungsort ist Kerken.
- Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, Geldern. MAIBOHM ist berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Änderungen und/oder Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieser Vereinbarung
Stand: 26.August 2021